GWD startet in der zweiten Liga
Bundesliga | 30. Jun 2015

A. Urteil des Landgerichts

Das Gericht bejahte noch in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2015 die Dringlichkeit des Antrages mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass nicht ersichtlich sei, welchen früheren Rechtsbehelf GWD in 2014 habe einlegen können und müssen. Zudem erteilte das Gericht deutliche Hinweise an den Handball-Bundesliga e. V. (nachfolgend: HBL). Dieser sei als Monopolist im professionellen Handball rechtlich verpflichtet, durch klare, alle Eventualitäten berücksichtigende Regelungen über Auf- und Abstieg zur bzw. aus der Lizenzliga Planungsunsicherheiten und damit eine wettbewerbswidrige Behinderung der betroffenen Vereine zu vermeiden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob das Präsidium, das sich aus lediglich sieben Personen zusammensetzt, die Abstiegsregelung in eigener Zuständigkeit habe beschließen dürfen oder ob es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedurft habe. Im Übrigen sei zu prüfen, ob die Beschlüsse des Präsidiums fristgerecht gefasst und bekannt gemacht worden seien. Insofern hat das Gericht die seitens des GWD – Anwalts Michael Horstmann in der Antragschrift dargelegten rechtlichen Aspekte bestätigt.

Hinter diesem Rechtsgespräch bleibt das Urteil auf allen juristischen Ebenen zurück. Die Entscheidung der Einzelrichterin stellt ein unzulässiges Überraschungsurteil dar. Das Gericht hat unerwartet für alle Verfahrensbeteiligten und Prozessbeobachter die noch in der mündlichen Verhandlung bejahte Dringlichkeit verneint und sich damit der Verpflichtung enthoben, in der Sache selbst, also über die satzungs- und wettbewerbsrechtliche Unwirksamkeit der Abstiegsregelung zu entscheiden. In der lediglich zweiseitigen Begründung führt das Gericht aus, GWD habe bereits Ende August 2014 gegen den HBL im Wege einer Feststellungsklage vorgehen können, da ein solches Regelungsbedürfnis nicht erst mit Aufstellung der „Auswertungstabelle der Spielsaison“, sondern ab Ende August 2014 durch die Präsidiumsprotokolle bestanden habe, selbst wenn diese Protokolle nicht förmlich bekannt gemacht worden seien. Über die fehlende Wirksamkeit der Abstiegsregelung hat das Gericht ausdrücklich nicht entschieden und erkennbar auch nicht entscheiden wollen. Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abstiegsregelung hat selbst der HBL, der nmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 19.06.2015 Vorbereitungen für einen erneuten Ligabetrieb mit 19 Mannschaften getroffen und gegenüber der Presse erklärt hat, dass er bei einem stattgebenden Urteil GWD sofort zum Spielbetrieb in der Ersten Liga zugelassen hätte. Zudem soll die Mitgliederversammlung am 02./03.07.2015 eine sog. Ordnung zur Durchführung von Spielen (DFO), die eine umfassende Novelle der Abstiegsregelung enthält, beschließen. GWD wird in der Mitgliederversammlung keine Zustimmung erteilen, da das vorgelegte Regelwerk noch immer nicht den juristischen Mindestanforderungen entspricht.

Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zunächst war und ist GWD auf Grundlage der Satzungen und Ordnungen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. GWD hat das Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich über eine gesetzliche Ausnahmevorschrift anrufen können. In allen anderen Verfahren, bei denen es nicht nur um eine vorläufige, sondern um eine juristisch abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abstiegsregelung geht, ist GWD, wie die übrigen Vereine auch, auf die Sport- und Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen. Dieses hat die Einzelrichterin am Landgericht Dortmund verkannt. Zudem bestand im August 2014 kein Feststellungsinteresse zugunsten GWD im Sinne einer gegenwärtigen Gefahr der Unsicherheit. Eine solche Beschwer lag erst mit der Abschlusstabelle am 05.06.2015 vor. GWD hat unverzüglich am 08.06.2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht anhängig gemacht. Der rechtsfehlerhaften Auffassung der Einzelrichterin folgend, hätten im August 2014 vorsorglich alle 19 Erstligisten gerichtliche Schritte gegen den HBL einleiten müssen.

B. Berufung und Gesamtwürdigung

Das Urteil des Landgerichts Dortmund gibt juristisch jede Veranlassung, eine Korrektur durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vornehmen zu lassen, das in Kartellsachen zuständiges Berufungsgericht für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln ist. Angesichts der sehr hohen Arbeitsbelastung des dortigen Senats und der anstehenden Urlaubszeit würde ein solches Berufungsverfahren mindestens mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Mit einer Entscheidung wäre demnach frühestens August, wahrscheinlich September 2015, also erst nach Beginn der Spielsaison, zu rechnen.

Ungeachtet der grob rechtsfehlerhaften Entscheidung des Landgerichts muss GWD in seine Entscheidung, ob Rechtsmittel eingelegt werden, das Zeitfenster eines Berufungsverfahrens und die Interessenlagen aller Beteiligten einstellen. Bei einem Obsiegen in der Berufungsinstanz würde die gerichtliche Entscheidung in die laufende Saison der Handball – Bundesligen eingreifen und zu einer partiellen Rückabwicklung des Spielbetriebes führen. In der Folge müssten Spiele annulliert, nach Aufstellung geänderter Spielpläne neu angesetzt und durchgeführt werden. Dieses würde nicht nur den HBL als Verband treffen, sondern zu erheblichen und nachhaltigen sportlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen und logistischen Problemen bei allen Bundesligisten führen. Eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten von GWD hätte eine unmittelbare Drittbeteiligung zu Lasten der übrigen Vereine, deren wirtschaftlichen Träger, Trainer, Spieler und Umfeld zur Folge. Nach eingehender Würdigung aller Umstände haben sich Vereinsvorstand, Geschäftsführung, Gesellschafter und Beirat unter Zurückstellung erheblicher Bedenken dazu entschlossen, auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts zu verzichten. Als Traditionsverein sieht sich GWD in einer seinen eigenen Interessen übergeordneten Verantwortung für den gesamten Handballsport, der mit dem Rechtsmittelverzicht Rechnung getragen wird. Jedoch wird GWD unverzüglich und offensiv eine Neufassung der Abstiegsregelung mit ausschließlicher Zuständigkeit der Mitgliederversammlung verbandsintern einfordern.

©  GWD Minden

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